Mittelstand stärken - heißt auch Berufsausbildung stärken!
Zunehmend treten der öffentliche Dienst und die gewerbliche Wirtschaft in Konkurrenz. Unverständlicher Weise ist weiterer Stellenaufwuchs im öffentlichen Dienst trotz sinkender Einwohnerzahl geplant. Ein warmes Büro und Gleitarbeitszeiten kann aber die gewerbliche Wirtschaft oft nicht bieten, da die Präsens am Arbeitsplatz zu einem bestimmten Zeitpunkt oft in der Natur der Sache liegt. Der Teilschulnetzplan der Berufsbildenden Schulen geht nun in die letzte Phase und aufgrund des Planungszeitraums bis 2030 wird dieser ein entscheidender Faktor bei der Berufswahl der jungen Generation in den nächsten Jahren sein. Prinzipiell ist es begrüßenswert, dass ein längerfristiger Plan die Fachklassenlistenpraxis ablöst der zuerst vorgelegte Entwurf hatte aber einiges Optimierungspotential.
Nun weicht der zweite Entwurf erheblich vom ersten Entwurf ab, damit stehen die Verlierer fest:
Es ist erstens der ländliche Raum und zweitens ist es die Wirtschaft mit Ihren schulischen Ausbildungsbedingungen. Fakt ist, für viele Auszubildende werden die Wege länger (zumutbar sind 180 Minuten pro Tag , also 3 Stunden Wegezeit, erst dann besteht ein Anspruch auf Unterbringung und finanziellen Ausgleich von 16€/Tag
Aus den Leitlinien ist zu entnehmen:
"Internat oder Wohnheim erhöht Standortattraktivität"
Die Sicherstellung der Übernachtungsmöglichkeiten obliegt aber dem Schulträger, welcher zum Beispiel in Mittelsachsen auch auf externe Übernachtungsmöglichkeiten zurückgreift, wofür aber die 16 €/Tag wohl dann nicht ausreichen werden.
"Bessere Sach- und Personalausstattung rechtfertigt längere Fahrtzeit"
Hier werden wir genau hinschauen und natürlich hinterfragen, was sich nun wie verbessert.
"Durchgängige Beschulung besser als Standortwechsel nach einem Jahr"
Das sehen viele Ausbildungsbetriebe und vor allem die sehr jungen Auszubildenden anders, dazu liegen uns mehrere Schriftsätze Betroffener vor, hier muss unbedingt nochmals nachgesteuert werden.
Diese Leitlinien sowie auch der 2. Entwurf des Teilschulnetzplanes stehen nun im Widerspruch zu § 23a Abs. 7 SächsSchulG: "Dabei ist für ein regional ausgeglichenes Bildungsangebot im Sinne von Absatz 1 Satz 1 in besonderem Maße auf ein ausgewogenes Verhältnis des Angebots in ländlich und städtisch geprägten Räumen zu achten sowie die Schulnetzplanung für die allgemeinbildenden Schulen und die Schulen des zweiten Bildungsweges nach Absatz 3 Satz 1 zu berücksichtigen." Je nach Betroffenheit der Region , bleibt den gewählten Mandatsträgern nun nur die Möglichkeit gemäß § 23a Abs. 8 SächsSchulG das Einvernehmen zu den planerischen Festlegungen zu versagen, weil der aktuelle vorliegende Anhörungsentwurf mindestens den Anforderungen
- - des § 21 Abs. 2 SächsSchulG zur Berechtigung und Verpflichtung des Schulträgers zur Einrichtung und Fortführung von Schulen bei bestehendem öffentlichem Bedürfnis und
- - des § 23a Abs.2 SächsSchulG zur Verpflichtung des Schulträgers zur Errichtung, Ausstattung und Unterhaltung von Schulgebäuden und Schulräumen
widerspricht und eine stringente Orientierung an den Leitlinien, zumindest für
- - Regionale Gewährleistung der Grundversorgung der "Flächenberufe"
- - Stabilisierung und Stärkung des Berufsschulnetzes im ländlichen Raum
- - Zumutbare Erreichbarkeit bzw. Sicherung von Unterbringungsmöglichkeiten
vermissen lässt.
Weiterhin sollte darauf bestanden werden, dass eine Umsetzung des Teilschulnetzplanes erst im Jahr 2023/24 vollzogen wird und ein begleitendes Positionspapier sollte als Kompromissvorschlag entsprechend der Bedarfe der Landkreise mit eingereicht werden.